INFORMATIONEN FÜR PATIENTENBESITZER 
                   
    „Notdienstgebühr“ in der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)     Die Gebühren für tierärztliche Leistungen wurden zum 14. Februar 2020 durch die „Vierte Verordnung  zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ u. a. um eine sog. „Notdienstgebühr“ ergänzt. Diese soll  dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, für Sie und Ihre Tiere auch bei Notfällen in der Nacht und am Wochenende zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten der Tierarztpraxis  stehen für Nachtarbeit und Sonn‐ und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die  höheren  Kosten  im  Notdienst  konnten  bisher  im  erlaubten  GOT‐Rahmen  nicht  über eine  höhere  Abrechnung erwirtschaftet werden und waren daher für Ihre Praxis nicht kostendeckend.    Was ändert sich für Sie?  Die  Neufassung  der  GOT  enthält  nun  einen  neuen  Paragrafen  3a  „Gebühren  für  tierärztlichen  Notdienst“. Dieser regelt, wie im Notdienst abzurechnen ist:  ‐ Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr“ bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten in Höhe von  50,‐ Euro berechnet werden.   ‐ Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2‐fache Satz der GOT  abgerechnet werden. Außerdem wird dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4‐fachen  Gebührensatz abzurechnen.    Wann handelt es sich um Notdienst?   Zu  welchen  Zeiten  diese  neuen  Notdienstgebührensätze  gelten,  regelt  die  GOT  mit  genauen  Zeitangaben:  ‐ täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),  ‐ von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie  ‐ von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags.    Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine  reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist dies kein Notdienst. Die Notdienstgebühren  werden dann auch nicht berechnet.    Wozu gibt es überhaupt eine Gebührenordnung?  Die  gesetzliche  Gebührenordnung  sorgt  für  Transparenz  und  schützt  den  Tierhalter  vor  Übervorteilung.  Ein  Wettbewerb  zwischen  den  Tierärzten  soll  vorwiegend  über  die  Leistung  und  weniger  über  den  Preis  stattfinden.  Eine  angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass  Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalter z. B.  durch  Fortbildung  und  Investitionen  nachkommen  können und sichert die wirtschaftliche Grundlage für  den  ordnungsgemäßen  Betrieb  einer  tierärztlichen  Praxis  und  für  tierärztliche  Leistungen  in  der  erforderlichen Sorgfalt. Ein hohes Qualitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient dem Tierschutz.  In  landwirtschaftlichen  Betrieben  dient  es  außerdem  dem  Verbraucherschutz  durch  gesunde  und  rückstandsfreie Tiere.   Weitere Infos zur GOT finden Sie unter www.bundestieraerztekammer.de (Rubrik „Für Tierhalter“/„GOT“)    Weitere  Infos  zum  Notdienst  finden  Sie  unter  www.bundestieraerztekammer.de  (Rubrik:  „Für  Tierhalter“/„Tipps für Tierhalter“/„Notdienstflyer“)